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Wild und Jagd

  • Grundsätzlich unterliegt erlegtes Wild einer amtliche Fleischuntersuchung.
  • Wildschweine, Sumpfbiber, Dachse etc, deren Fleisch verzehrt werden soll, müssen ohne Ausnahme - also auch bei Eigenverwertung - auf Trichinen untersucht werden.
  • Die Entnahme der Proben erfolgt durch den amtlichen Tierarzt oder durch den Jäger, aber nur sofern er über eine entsprechende Berechtigung verfügt und vorher geschult wurde.
  • Die Berechtigung kann beim Veterinäramt beantragt werden.
  • Die Stücke müssen dann mit Wildmarken gekennzeichnet sein.
  • Weiterhin ist ein Wildursprungsschein auszufüllen.
  • Die Wildmarken werden über das Veterinäramt bezogen.
  • Wildschweine aus besonderen Gebieten sind radiologisch zu untersuchen.

Warum radiologische Untersuchung des Fleisches
von Wildschweinen?

Für die bis heute nachweisbare radioaktive Belastung durch das künstliche Radionuklid Cäsium-137 in Wildschweinfleisch ist vor allem der Reaktorunfall 1986 in Tschernobyl verantwortlich. Das zunächst nur oberflächlich vorhandene Radiocäsium gelangte später in tiefere Bodenschichten und wurde vor allem auf Waldböden von Pflanzen und Pilzen aufgenommen.

Da Pflanzen und Pilze den Wildtieren als Nahrung dienen, kann sich das Radiocäsium im Muskelfleisch und in den Organen des Wildes befinden.

Im Rahmen eines Monitoring-Programms wurden Proben von erlegtem Schwarzwild auf die Einhaltung des Grenzwertes für Radioaktivität untersucht. Im Ergebnis wurden Pflichtuntersuchungsgebiete festgelegt.

So besteht bei Wildschweinen, die im neuen erweiterten Pflichtuntersuchungsgebiet erlegt wurden, generell der begründete Verdacht der Radiocäsium-Höchstwertüberschreitung. Dieser „Generalverdacht" kann im Einzelfall nur durch entsprechende Untersuchung „ausgeräumt" werden. Erst wenn durch konkrete Untersuchungsergebnisse belegt ist, dass der Höchstwert von Radiocäsium nicht überschritten ist, kann das erlegte Schwarzwild als Lebensmittel in Verkehr gebracht, also an Endverbraucher, Wildbearbeitungsbetriebe, nahegelegene Betriebe des Einzelhandels oder der Gastronomie abgegeben werden.


Die Durchführung dieser Untersuchung hat gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 grundsätzlich der für die Sicherheit der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel verantwortliche Jäger (Lebensmittelunternehmer) zu veranlassen. 

Das Formblatt zum Antrag auf Schadensausgleich finden Sie hier.

 

Vermarktung von Wild, Wildfleisch und Wildfleischerzeugnissen durch den Jäger

Abhängig vom Vermarktungsweg sind die jeweiligen lebensmittelrechtlichen Anforderungen aus dem EU-Recht und dem nationalen Recht zu realisieren.
Der Jäger ist für die Qualität und gesundheitliche Unbedenklichkeit seiner Produkte selbst verantwortlich – nur sicheres Wild darf vermarktet werden!
Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt am rechten Seitenrand.